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Berufsverbände
Bei Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden sind im Rahmen von Betriebsprüfungen Fragen aufgetreten, die die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung folgender Sachverhalte betreffen:
Abgabe von Druckerzeugnissen an die Mitglieder;
Verlustdeckung bei einem von einem Berufsverband bewirtschafteten Erholungsheim;
unmittelbare Gewährung von Rechtsschutz durch einen Berufsverband.
Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu folgendes:
Die Abgabe von Druckerzeugnissen an die Verbandsmitglieder unterliegt nicht der Umsatzsteuer, wenn es sich um Informationen und Nachrichten aus dem Verbandsleben handelt. Etwas anderes muß jedoch gelten, wenn es sich um Fachzeitschriften handelt, die das Mitglied andernfalls gegen Entgelt im freien Handel beziehen müßte.
Betreibt ein Berufsverband ein Erholungsheim und decken die von den Mitgliedern oder ihren Angehörigen für die Unterbringung in dem Heim gezahlten Beträge nicht die Kosten des Erholungsheims, so ist der von dem Berufsverband zur Verlustdeckung aufgewendete Teil der Mitgliedsbeiträge nicht als Entgelt für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung zu betrach...