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BMF - IV C 8-S 6350-4/96

Befreiung von der Versicherungsteuer; a) für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen der NATO b) für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen der NATO, für die Mitglieder eines zivilen Gefolges dieser Truppen und für die Angehörigen der Mitglieder dieser Truppen

I. Zu Anwendung des Art. 67 Abs. 1 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut

Nach Art. 67 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut unterliegt eine Truppe nicht der Steuerpflicht aufgrund von Tatbeständen, die ausschließlich in den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit fallen. Diese Vorschrift regelt abschließend die steuerliche Behandlung der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen der NATO. Sie befreit eine in der Bundesrepublik Deutschland stationierte ausländische Truppe u.a. auch von der Deutschen Versicherungssteuer für Versicherungsentgelte, die diese Truppe z.B. aufgrund eines Versicherungsvertrages für dienstlich eingesetzte Leasing-Kraftfahrzeuge an einen inländischen Versicherer als Versicherungsnehmerin entrichtet. Aufgrund des Art. 67 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut als generelle Befreiungsvorschrift von Steuerpflichten erübrigt sich die Prüfung, ob eine Versicherungsteuerpflicht aufgrund des Versicherungsteuergesetzes (VersStG) der Bundesrepublik Deutschland vorgelegen hätte.

II. Zu Anwendung des Art. 68 Abs. 2 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut

Die Regelung des Art. 68 Abs. 2 des Zusatzabkommens zum Truppenstatut betreffe...

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BMF v. 12.11.1996 - IV C 8-S 6350-4/96

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