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Ermittlung der Ersatzwirtschaftswerte und von Anteilen an diesen Werten für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
1. Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Beitrittsgebiet werden vom an keine Einheitswerte mehr festgestellt; die bisher nach den Wertverhältnissen vom festgestellten Einheitswerte haben mit dem auch für die Erbschaftsteuer ihre Wirksamkeit verloren (§ 125 Abs. 1 BewG).
Ab ist Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer bei diesen Betrieben gemäß § 37 Abs. 3 ErbStG der nach den Vorschriften des § 125 Abs. 2 bis 7 BewG zu ermittelnde Ersatzwirtschaftswert für die Nutzungseinheit oder ein Anteil an diesem Wert. Der Ersatzwirtschaftswert wird für die Grundsteuer im Steuermessbetragsverfahren ermittelt. Das Ermittlungsergebnis ist unselbständiger Teil des Grundsteuermessbescheids. Dieser ist deshalb insoweit nicht Grundlagenbescheid für den Erbschaftsteuerbescheid. Vielmehr ist nach § 126 Abs. 2 BewG der Ersatzwirtschaftswert bzw. ein Anteil an diesem Wert Festsetzungsverfahren für die Erbschaftsteuer zu ermitteln. Dafür ist das jeweilige Erbschaftsteuer-Finanzamt zuständig. Dieses ist regelmäßig auf die Amtshilfe der Bewertungsstelle des Lagefinanzamts angewiesen, in dem die Nutzungseinheit grundsteuerlich geführt wird.
2. Das Erbschaftsteuer-Finanzamt teilt dem Lagefinanzamt die ihm ...