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Bewertung des Grundvermögens im Beitrittsgebiet; hier: Abgrenzung, Entstehung und Grundstückshauptgruppe der wirtschaftlichen Einheit Wohnungs- und Teileigentum im Beitrittsgebiet ab
1. Geltungsbereich
Dieser Erlass gilt für Wohnungs- und Teileigentum im Beitrittsgebiet. Zum Beitrittsgebiet gehören die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie der Teil der Landes Berlin, in dem das Grundgesetz vor dem Wirksamwerden des Beitritts nicht gegolten hat, und zwar nach dem Gebietsstand vom . Zum Beitrittsgebiet gehören somit auch Gebiete, die nach dem im Rahmen einer Gebietsreform in das übrige Bundesgebiet umgegliedert worden sind.
2. Umschreibung des Wohnungs- und Teileigentums
Nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) kann Miteigentum an einem Grundstück in der Weise ausgestaltet sein, dass
jeweils mit einem Miteigentumsanteil das Sondereigentum an einer (abgeschlossenen) Wohnung und ggf. an Zubehörräumen (z.B. Keller, Garage, dauerhaft markierter Abstellplatz in einer Sammelgarage) verbunden ist (Wohnungseigentum) oder
jeweils mit einem Miteigentumsanteil das Sondereigentum an (abgeschlossenen) nicht Wohnzwecken dienenden Räumen (z.B. Ladenlokal, Büroräume mit eigenem Zugang) verbunden ist (Teileigentum).
Ein Miteigentumsanteil kann auch mit dem Sondereigentum an mehreren (abgeschlossenen) Wohn...