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Bewertung des Grundvermögens im Beitrittsgebiet – Bewertung von Garagengrundstücken im Beitrittsgebiet ab
1. Geltungsbereich
Dieser Erlaß gilt für die Ermittlung von Einheitswerten für Garagengrundstücke im Beitrittsgebiet. Zum Beitrittsgebiet gehören die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen und der Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz von dem Wirksamwerden des Beitritts nicht gegolten hat.
2. Umschreibung der Grundstücke
Garagengrundstücke im Sinne dieses Erlasses sind Grundstücke, auf denen sich ausschließlich Garagen (Einzel- oder Sammelgaragen) befinden. Hierzu gehören nicht Parkhäuser (Hoch- und Tiefgaragen).
3. Wirtschaftliche Einheit
Der Einheitswert umfaßt regelmäßig den Grund und Boden und die Gebäude sowie die Außenanlagen und das Zubehör (§ 50 Abs. 1 Satz 1 BewG-DDR). Für die Außenanlage und das Zubehör sind keine besonderen Werte anzusetzen.
Zu dem Garagengrundstück gehört neben der bebauten Fläche auch die mit dem Gebäude im räumlichen Zusammenhang stehende unbebaute Fläche. Die Abgrenzung ist nach den Verhältnissen im Einzelfall vorzunehmen. Garagengrundstücke sind der Grundstückshauptgruppe sonstige bebaute Grundstücke (§ 32 Abs. 1 Nr. 5 RBewDV) zuzuordnen.
Bei Einzel- oder Sammelgaragen auf fremdem Grund und Boden liegen nach § 50 Abs. 3 BewG-DDR...