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GLE - S 3219g

Bewertung des Grundvermögens im Beitrittsgebiet – Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit bei Einfamilienhäusern mit räumlich getrennt liegenden Garagengrundstücken

In den Einheitswert für ein Einfamilienhaus kann eine getrennt liegende Garage nur einbezogen werden, wenn die räumliche Trennung von Einfamilienhaus und Garage so gering ist, daß die Verkehrsauffassung (§ 2 BewG) beide Gebäude als wirtschaftliche Einheit ansieht.

Bei Reihenhaussiedlungen grenzen häufig das einzelne Reihenhaus und die dazugehörende Garage des gleichen Eigentümers nicht unmittelbar aneinander. Dennoch sind beide Gebäude, wenn sie in geringer räumlicher Entfernung zueinander liegen, regelmäßig als eine wirtschaftliche Einheit anzusehen.

Dies ist z. B. der Fall, wenn die zu einer Gruppe von Reihenhäusern gehörenden Garagen und das letzte Reihenhaus angrenzen. Die räumliche Trennung steht der Annahme einer wirtschaftlichen Einheit des jeweiligen Reihenhauses und der zu ihm gehörenden Garage nicht entgegen. Dies gilt auch, wenn die Reihenhäuser und die dazugehörenden Garagen lediglich durch einen öffentlichen Weg oder eine Anliegerstraße voneinander getrennt sind. Dagegen können beide Grundstücke nicht zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefaßt werden, wenn der Reihenhauskomplex und das Garagengrundstück durch eine öffentliche Straße getrennt wer...

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Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 23.11.1992 - S 3219g

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