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Abgrenzung des Grundvermögens vom land- und forstwirtschaftlichen Vermögen im Beitrittsgebiet ab
1 Geltungsbereich
Dieser Erlass gilt für die Abgrenzung des Grundvermögens vom land- und forstwirtschaftlichen Vermögen im Beitrittsgebiet. Zum Beitrittsgebiet gehören die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen und der Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz vor dem Wirksamwerden des Beitritts nicht gegolten hat, und zwar nach dem Gebietsstand vom . Zum Beitrittsgebiet gehören somit auch Gebiete, die nach dem im Rahmen einer Gebietsreform in das übrige Bundesgebiet umgegliedert worden sind.
2 Rechtsgrundlagen
Die Abgrenzung zwischen Grundvermögen und land- und forstwirtschaftlichem Vermögen bestimmt sich nach § 125 i.V.m. § 33 Abs. 1 BewG und § 129 Abs. 2 BewG i.V.m. § 51 BewG-DDR.
3 Allgemeine Abgrenzungsgrundsätze
Flächen, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dauernd zu dienen bestimmt sind, gehören vorbehaltlich des § 51 Abs. 2 BewG-DDR (vgl. Tz. 4) zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und nicht zum Grundvermögen. Ob eine Fläche zum Grundvermögen oder zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört, ist bei der Ermittlung der Ersatzwirtschaftswerte für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen zu entscheiden.