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Ermittlung von Ersatzwirtschaftswerten und die Festsetzung der Grundsteuermeßbeträge für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft ab
Die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen vom (BStBl I S. 833) und vom (BStBl I S. 655) werden wie folgt geändert:
1. In Abschnitt 1.02, Absatz 3 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
Zu den Einzelheiten der Abgrenzung siehe gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen vom (BStBl 1994 I S. 96).
2. In Abschnitt 2.03 a wird Absatz 3 wie folgt gefaßt:
(3) Die in GEMDAT nachgewiesenen gegendüblichen Verhältnisse gelten im Hauptfeststellungszeitraum grundsätzlich unverändert. Nachträgliche Änderungen der gegendüblichen Verhältnisse sind nur zur Fehlerbeseitigung oder bei Gemeinden mit Rekultivierungsflächen im Braunkohlenabbaugebiet (Abschnitt 2.03 b) möglich. Änderungen, die nicht die gegendüblichen Verhältnisse betreffen, können jederzeit durchgeführt werden. Um die länderübergreifende einheitliche Anwendung von GEMDAT zu wahren, sind die im Laufe eines Jahres angefallenen Änderungen von den Oberfinanzdirektionen zu s...