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Bewertung von Nebenbetrieben der Land- und Forstwirtschaft nach § 42 BewG 1965; – Ergänzung des Teils II – Abgrenzung – der gleichlautenden Erlasse (Entschließung) der obersten Finanzbehörden der Länder vom (BStBl I S. 324) und vom (BStBl I S. 352)
Teil II wird um folgenden Absatz 3 a ergänzt:
(3 a) Bei Brennereien (Teil IV Abschn. A, B und F) ist die eingesetzte Rohstoffmenge nicht nach dem Gewicht der verwendeten Rohstoffe unmittelbar (z. B. Kartoffeln, Getreide, Obst), sondern nach der in diesen Rohstoffen enthaltenen Stärkemenge zu bemessen. Diese ist entsprechend dem Verfahren der Bundesmonopolverwaltung aus der erzeugten Alkoholmenge herzuleiten.