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Ermittlung von Ersatzwirtschaftswerten und die Festsetzung der Grundsteuermeßbeträge für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft ab
Die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, und Thüringen vom (BStBl. I 833) werden wie folgt geändert:
1. Vor Abschnitt 2.04 werden die folgenden Abschnitte 2.03 a und 2.03 b eingefügt:
a Ermittlung der durchschnittlichen Wertzahlen der Bodenschätzung
(1) Die Ergebnisse der Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz vom liegen in den fünf neuen Bundesländern nahezu flächendeckend vor. Die in Abschn. 2.03 genannten durchschnittlichen Wertzahlen der Bodenschätzung sind regelmäßig aus dem Verzeichnis der Bodenschätzungsergebnisse der Gemeinden (GEMDAT) zu entnehmen, das den Finanzämtern als Bestandteil eines PC-Programms zur Ermittlung der Ersatzwirtschaftswerte zur Verfügung gestellt worden ist. Die in diesem Verzeichnis nachgewiesenen gegendüblichen Acker- und Grünlandzahlen sowie die jeweiligen Flächenangaben sind nach einem einheitlichen Verfahren entweder unmittelbar aus den Bodenschätzungsunterlagen entnommen oder aus Katasterunterlagen ermittelt worden. Den Steuerpflichtigen ist deshalb Einsichtnahme in GEMDAT zu gewä...