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Ermittlung von Ersatzwirtschaftswerten und die Festsetzung der Grundsteuermeßbeträge für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft ab
1. Einführung
(1) Dieser Erlaß gilt für land- und forstwirtschaftliche Betriebe die in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und in dem Teil des Landes Berlin liegen, in dem das Grundgesetz vor dem Wirksamwerden des Beitritts nicht gegolten hat. Erstreckt sich ein land- und forstwirtschaftliches Unternehmen sowohl auf das vorgenannte Gebiet als auch auf ein Gebiet, in dem das Grundgesetz vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat, so gilt dieser Erlaß nur für den Teil des Unternehmens, der in dem in Satz 1 genannten Gebiet liegt.
(2) Die Einheitsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist im beigetretenen Teil Deutschlands auf der Grundlage der Wertverhältnisse zum in den letzten Jahrzehnten nur in wenigen Bereichen fortgeführt worden. Unabhängig von der Person des Eigentümers und des Nutzers läßt sich daher bei der Wiederherstellung der allgemeinen Grundsteuerpflicht ab nicht mehr an die Einheitsbewertung 1935 anknüpfen. § 125 Abs. 1 BewG bestimmt daher, daß die nach Wertverhältnissen 1935 festgestellten Einheitswerte der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft mit dem ihre Wirk...