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Großrisikenrückstellung für die Produkthaftpflicht-Versicherung von Pharma-Risiken
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zu den Fragen der Großrisikenrückstellung für die Produkthaftpflicht-Versicherung von Pharma-Risiken wie folgt Stellung genommen:
Gewährt ein Versicherungsunternehmen Versicherungsschutz durch Produkthaftpflicht-Versicherung von Pharma-Risiken, ist eine hierfür gebildete Großrisikenrückstellung unter folgenden Voraussetzungen auch steuerlich anzuerkennen:
Die Rückstellung darf das15fache der verdienten Beiträge des Wirtschaftsjahrs für eigene Rechnung nicht überschreiten.
Die steuerlich anzuerkennende jährliche Zuführung zur Großrisikenrückstellung beträgt 75 v.H. des Saldos aus verdienten Beiträgen und gewährten erfolgsabhängigen Beitragsrückerstattungen des Wirtschaftsjahrs für eigene Rechnung. Der sich hiernach ergebende Zuführungsbetrag ist um die Schadenaufwendungen einschließlich der Verluste aus der Schadenabwicklung zu vermindern und um die Erträge aus der Schadenabwicklung zu erhöhen; die Beträge beziehen sich jeweils auf den Selbstbehalt des Wirtschaftsjahrs Übersteigen die Schadenaufwendungen einschließlich der Ergebnisse aus der...