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Körperschaftsteuerliche Behandlung der Schwankungsrückstellung der Versicherungsunternehmen
Bezug:
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Frage der körperschaftsteuerlichen Behandlung der Schwankungsrückstellung der Versicherungsunternehmen folgendes:
Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) hat die Anordnung über die Schwankungsrückstellung der Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen vom – Anlage 1 – erlassen. Die Anordnung gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen (Abschnitt VII der Anordnung).
Die nach der Anordnung des BAV gebildeten Schwankungsrückstellungen erfüllen die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 KStG und sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 8 KStG) anzuerkennen.
Der koordinierte Ländererlaß aus 1966 (BStBl 1966 II S. 135) und die ihn ergänzenden Erlasse sind für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen, nicht mehr anzuwenden.
Ergänzend dazu gilt folgendes:
1. Zinszuführung zur Schwankungsrückstellung bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
Die Buchung der Zinszuführung zur Schwankungsrückstellung zu Lasten des finanztechnischen Geschäfts führt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit nicht zur Annahme einer ...