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Körperschaftsteuerliche Organschaft; hier: Bemessung der Ausgleichszahlungen an die Minderheitsgesellschafter der Organgesellschaft
Zu Fragen im Zusammenhang mit der Bemessung mit der an Minderheitsgesellschafter einer Organgesellschaft zu leistenden Ausgleichszahlungen, nämlich,
ob dann, wenn sich die Ausgleichszahlungen nach dem Gewinn der Organgesellschaft richten, die für die steuerliche Anerkennung der Organschaft zwingende Abführung des gesamten Gewinns an den Organträgern noch gegeben ist,
und,
welche Bedeutung den §§ 304 und 305 des Aktiengesetzes für eine Organgesellschaft in der Rechtsform der GmbH zukommt,
hat das Bundesfinanzministerium nach Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz und den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung genommen:
§ 14 Satz 1 erster Halbsatz KStG fordert für die Anerkennung der körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft, daß eine Organgesellschaft in der Rechtsform der AG oder KG a.A. sich verpflichtet, ihren „ganzen Gewinn“ an den Organträger abzuführen. Für die Feststellung, ob der gesamte Gewinn abgeführt wird, kommt es auf die Ausgestaltung der nach Maßgabe von § 304 des Aktiengesetzes geleisteten Ausgleichszahlungen nicht an.
Entsprechend der handelsrechtlichen Regelung spielt es auch für die steuerrechtliche Beurteilung grundsätzlich keine Rolle, ob die Ausgleichszahlungen i...