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Körperschaftsteuer; hier: Bildung und Auflösung besonderer Ausgleichsposten bei Organschaft
Aufgrund einer Anfrage hat sich der Bundesfinanzminister wie folgt geäußert:
Sie fragen an, wie der wegen einer organschaftlichen Mehrabführung in der Steuerbilanz des Organträgers gebildete passive Ausgleichsposten zu behandeln ist, wenn der Gewinnabführungsvertrag beendet wird.
Im vorgetragenen Fall hatte eine Organgesellschaft einen Veräußerungsgewinn i.S. des § 6b EStG ursprünglich in der Handels- und in der Steuerbilanz auf ein Ersatzwirtschaftsgut übertragen. Im folgenden Wirtschaftsjahr machte sie in der Handelsbilanz diese Übertragung rückgängig, d.h. sie realisierte den früheren Veräußerungsgewinn im nachhinein. In der Steuerbilanz beließ sie es bei der Übertragung der stillen Reserven. Den daraus entstandenen handelsrechtlichen Mehrgewinn führte die Organgesellschaft an den Organträger ab.
Nachdem in einem späteren Jahr der Gewinnabführungsvertrag beendet wurde, machte die frühere Organgesellschaft auch in der Steuerbilanz die Übertragung des Gewinns i.S. des § 6b EStG rückgängig und realisierte das entsprechende steuerliche Einkommen.
Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur steuerrechtlichen Behandlung dieses Sachverhalts wie folgt ...