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Partielle Steuerpflicht für Genossenschaften und Vereine im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 14 KStG
Üben nach § 5 Abs. 1 Nr. 14 KStG begünstigte Genossenschaften auch nicht begünstigte Tätigkeiten aus und betragen die Einnahmen daraus nicht mehr als 10 % der gesamten Einnahmen, sind die Genossenschaften mit den Gewinnen aus den nicht begünstigten Tätigkeiten partiell steuerpflichtig. Übersteigen die Einnahmen aus den nicht begünstigten Tätigkeiten in einem Veranlagungszeitraum 10 % der gesamten Einnahmen, entfällt die Steuerbefreiung für diesen Veranlagungszeitraum insgesamt.
Bei Verwertungsgenossenschaften bestehen nach Abschnitt 16 Abs. 9 Satz 5 KStR grundsätzlich zwei Möglichkeiten, die Einnahmen aus begünstigten und nicht begünstigten Tätigkeiten zu ermitteln.
Die Einnahmen aus begünstigten und nicht begünstigten Tätigkeiten werden durch unmittelbare Zuordnung getrennt aufgezeichnet.
Ist eine unmittelbare Zuordnung nicht möglich, sind die Einnahmen aus begünstigten und nicht begünstigten Tätigkeiten nach dem Verhältnis der Ausgaben für bezogene Waren von Mitgliedern und Nichtmitgliedern aus den Gesamteinnahmen zu ermitteln.
Bei der Vereinfachungsregelung zu b) ist für die Ermittlung der Einnahmen aus begünstigter und nicht begünstigter Tätigkeit von den Ausgaben...