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BMF - IV B 7-S 2723-4/84 BStBl 1984 I S. 264

Steuerfreiheit von Unterstützungskassen; hier: Leistungsbegrenzung (§§ 2 und 3 KStDV)

Unterstützungskassen sind ebenso wie Pensionskassen von der Körperschaftsteuer nur befreit, wenn sichergestellt ist, daß der Betrieb der Kasse nach dem Geschäftsplan und nach Art und Höhe der Leistungen eine soziale Einrichtung darstellt (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b KStG). Das setzt für Unterstützungskassen u.a. voraus, daß die laufenden Leistungen die in § 2 KStDV bezeichneten Beträge nicht übersteigen (§ 3 Nr. 3 KStDV).

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zu der Frage, ob unter laufenden Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 3 KStDV lediglich die gezahlten Renten oder auch die aus dem Leistungsplan sich ergebenden Rentenanwartschaften zu verstehen sind, wie folgt Stellung genommen:

Die Leistungsbegrenzung in § 3 Nr. 3 KStDV gilt nicht nur für die tatsächlich gezahlten Renten, sondern auch für die sich aus dem Leistungsplan ergebenden tatsächlichen Rentenanwartschaften. Der Begriff „laufende Leistungen“ umfaßt auch die noch zu erwartenden laufenden Leistungen. Er hat damit im Körperschaftsteuerrecht eine andere Bedeutung als im Einkommensteuerrecht (vgl. § 4 d EStG). Dies folgt sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Sinn und Zweck der Vorschriften des Körperschaftsteuerrechts.

Der Begriff „...

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BMF v. 05.04.1984 - IV B 7-S 2723-4/84

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