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Betrieb gewerblicher Art Schwimmbäder; hier: Umfang des Betriebsvermögens
Zu der Frage, wie bei einem von der Kommune betriebenen Schwimmbad die Verpachtung von Leerräumen an eine Gaststätte steuerlich zu behandeln ist, hat das Bundesfinanzministerium nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder aufgrund einer Anfrage wie folgt Stellung genommen: Die Verpachtung von Räumlichkeiten ohne Inventar ist grundsätzlich dem Bereich der Vermögensverwaltung zuzuordnen und stellt somit keinen Betrieb gewerblicher Art dar. Eine Zusammenfassung von Bereichen der Vermögensverwaltung mit einem Betrieb gewerblicher Art ist steuerlich nicht zulässig (Abschn. 5 Abs. 8 bis 11 KStR). In den geschilderten Fällen liegt jedoch ein einheitlicher Betrieb gewerblicher Art vor, wenn die verpachteten Leerräume zum Betriebsvermögen des Betriebs gewerblicher Art „Schwimmbäder“ gehören. Auf Abschn. 14 Abs. 3 und 4 EStR wird hingewiesen. Im Hinblick darauf, daß der Betrieb einer Gaststätte die Anziehungskraft eines Schwimmbads erhöhen kann, bestehen im allgemeinen keine Bedenken, die verpachteten Leerräume als gewillkürtes Betriebsvermögen des Betriebs gewerblicher Art zu behandeln.