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Einbehaltung und Abführung des Steuerabzugs bei beschränkt Steuerpflichtigen nach § 73 f EStDV
Bezug: TO-Punkt 24 der ESt 1/74
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:
Die obersten Finanzbehörden der Länder willigen gem. § 73 EStDV mit Zustimmung des Bundesminister der Finanzen ein, daß der Verein „Bild-Kunst; Gesellschaft zur Wahrnehmung und Verwertung der Rechte und Ansprüche bildender Künstler“, 6 Frankfurt/Main, für den Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 Buchst. b EStG an die Stelle des Schuldners der Vergütung tritt (§ 50 a Abs. 6 EStG).
Im Falle des § 73 h EStDV darf auch die an die Stelle des Schuldners der Vergütung tretende Gesellschaft den Steuerabzug nur unterlassen oder nach einem vom Gesetz abweichenden niedrigeren Steuersatz vornehmen, wenn eine entsprechende Bescheinigung des zuständigen Finanzamts vorliegt.