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Vergütungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG
Bezug: Besprechung mit den Einkommensteuerreferenten der obersten Finanzbehörden der Länder vom 24.-26. Oktober 1979 (ESt VI/79) - Punkt 9 der Tagesordnung -
Der I. Senat des Bundesfinanzhofs hat im Urteil vom - I R 163/77 - (BStBl II S. 757) entschieden, daß Vergütungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG auch dann vorliegen, wenn sie für Leistungen gezahlt werden, die nicht auf Grund Gesellschaftsvertrags, sondern auf Grund eines neben dem Gesellschaftsvertrag stehenden Rechtsverhältnisses erbracht werden, das formal mit dem Gesellschaftsvertrag nichts zu tun hat. Demzufolge sind in dem vom BFH entschiedenen Fall Autorenhonorare, die eine Kommanditgesellschaft den Autoren gezahlt hat, die an der KG als Kommanditisten beteiligt waren, den Gewinnanteilen dieser Kommanditisten gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG zugerechnet worden. In einem weiteren Urteil vom - I R 56/77 - (BStBl II S. 763) hat der I. Senat entschieden, daß Architektenhonorare, die eine Wohnungsbau-KG an Architekten zahlt, die Kommanditisten der KG sind, zu den Vergütungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG gehören. Die Urteile des I. Senats vom stimmen im Ergebnis mit dem Urteil des IV. Senats vom (BStBl 1979 II S. 236) überein, nach dem bei der Ermittlung des Gewinns der Gesellschafter einer Personengesellschaft, die die von ihren Gesellschaftern verfaßten Schriften verlegt,...