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Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG; hier: Auswirkung von sog. Vorschaltzeiten auf den Beginn der Rückstellungsbildung
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hinsichtlich der Auswirkung von bestimmten Mindestdienstzeiten oder anderen zeitbezogenen Merkmalen (sog. Vorschaltzeiten), die in einer Versorgungsregelung für das Wirksamwerden eines Pensionsanspruches - sind, auf den Beginn der Bildung einer Pensionsrückstellung folgendes:
Vor Eintritt des Versorgungsfalls darf eine Pensionsrückstellung unter Beachtung der Mindestaltersgrenze erstmals für das Wirtschaftsjahr gebildet werden, in dem die Pensionszusage erteilt worden ist (§ 6a Abs. 2 Nr. 1 EStG). Ist in der Versorgungsregelung eines Betriebs die Erlangung einer Pensionszusage formell von dem Ablauf der oben bezeichneten Vorschaltzeiten abhängig gemacht worden, so erwirbt der Pensionsberechtigte eine Versorgungsanwartschaft schon mit Beginn der Vorschaltzeit. (vgl. Az. 3 AZR 572/76 - DB 19775. 1704).
Gleichzeitig entsteht für den Betrieb eine rechtsverbindliche Pensionsverpflichtung, für die von diesem Zeitpunkt an eine Pensionsrückstellung gebildet werden kann, wenn die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG erfüllt sind.
Das genannte Urteil des Bundesarbeitsgerichts vorn bedeutet eine Klar...