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BMF - IV B 2-S 2170-33/78 BStBl 1978 I S. 352

Abgrenzung der Bearbeitungsgebühr im Ratenkreditgeschäft der Banken

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den Einkommensteuerreferenten der obersten Finanzbehörden der Länder wird zur bilanzmäßigen Behandlung der einmaligen Bearbeitungsgebühr, die Kreditinstitute im Ratenkreditgeschäft den Kreditnehmern bei Auszahlung des Kredits in Rechnung stellen, wie folgt Stellung genommen:

Nach dem IV B 2 — 8 2170 — 31/77 — und den entsprechenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder sollte für die bilanzmäßige Behandlung der einmaligen Bearbeitungsgebühr, die Kreditinstitute im Ratenkreditgeschäft den Kreditnehmern neben den Zinsen für den Kredit in Höhe eines Hundertsatzes der Kreditsumme bei Auszahlung des Kredits in Rechnung stellen, entscheidend auf die vertragliche Vereinbarung der Parteien abgestellt werden. Ergebe sich aus dem Kreditvertrag, daß die Bearbeitungsgebühr dem Kreditnehmer nur für die erstmalige Bearbeitung des Kreditantrags und die Bereitstellung des Kredits in Rechnung gestellt werde, so könne das Kreditinstitut für die Bearbeitungsgebühr weder einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten noch eine Rückstellung bilden. Sei die Bearbeitungsgebühr nach dem Kr...

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BMF v. 30.06.1977 - IV B 2-S 2170-33/78

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