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Rückstellungen von Bergbauunternehmen für Gruben- und Schachtversatz
Bezug: Besprechung mit den Einkommensteuerreferenten der obersten Finanzbehörden der Länder vom 30. Januar bis 1. Februar 1980 (ESt I/80) – Punkt 13 der Tagesordnung –
Zur Frage der steuerrechtlichen Anerkennung von Rückstellungen der Bergbauunternehmen für Gruben- und Schachtversatz wird unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den Einkommensteuerreferenten der obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung genommen:
Nach dem (BStBl 1978 II S. 97) können öffentlich-rechtliche Vorschriften Grundlage für die Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten sein, wenn die Vorschriften hinreichend konkretisiert sind, d. h. wenn sie ein inhaltlich genau bestimmtes Handeln innerhalb eines bestimmten Zeitraums vorschreiben. Die landesrechtlichen Vorschriften des Bergrechts, nach denen Unternehmen des Steinkohlenbergbaus und des Kali- und Steinsalzbergbaus zum Gruben- oder Schachtversatz verpflichtet werden, sind öffentlich-rechtliche Vorschriften in diesem Sinn. Rückstellungen für Gruben- oder Schachtversatz sind deshalb steuerrechtlich zulässig und geboten. Der Zeitpunkt der Rückstellungsbildung hängt nach dem genannten Urteil davon ab, ob die Verpflichtung am Bilanzstichtag bereits rechtlich entstanden oder zumindest wirtschaftlich verursacht ist. Danach ist die Verpflichtung zum ...BStBl 1971 II S. 85