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Behandlung des Firmenwerts bei verdeckter Einlage
Nach Leitsatz 3 des BFH-Urteils I R 135/70 vom (BStBl II S. 553) ist der Geschäfts- oder Firmenwert nicht geeignet, Gegenstand einer verdeckten Einlage zu sein. Auf Grund der Erörterung mit den Einkommensteuerreferenten der obersten Finanzbehörden der Länder bestehen gegen dieses Urteil Bedenken.
Wird ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil gegen Gewährung neuer Anteile in eine Kapitalgesellschaft eingebracht, so handelt es sich handelsrechtlich um eine Sacheinlage und steuerrechtlich um einen Tauschvorgang. Gegenstand des Tauschvorgangs ist auch ein in dem eingebrachten Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil originär entstandener Geschäfts- oder Firmenwert.
Wird ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil nicht gegen Gewährung neuer Anteile, sondern in der Weise eingebracht, daß die erwerbende Gesellschaft für die erworbenen Wirtschaftsgüter einschließlich eines beim Einbringenden originär entstandenen Firmenwerts eine unter dem Teilwert dieser Wirtschafsgüter liegende Gegenleistung erbringt, so liegt in der Differenz zwischen Teilwert und vereinbarter Gegenleistung eine verdeckte Einlage. Diese verdeckte Einlag...