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Ertragsteuerliche Behandlung von Vorschußzahlungen für Winterraps
Zur Frage nach der ertragsteuerlichen Behandlung von Vorschußzahlungen für Winterraps aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom ABl.-Nr. L 181/12 in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 3368/92 der Kommission vom vertrete ich im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgende Auffassung:
Nach Artikel 11 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom , durch die die Verordnung (EWG) Nr. 3766/91 vom aufgehoben wurde, sind Erzeuger, die eine Ölsaatenausgleichszahlung beantragen, berechtigt, eine Vorschußzahlung zu beanspruchen. Nach Artikel 11 Abs. 3 der genannten Verordnung (EWG) des Rates müssen die Erzeuger die Saat zu dem für die jeweilige Region festgelegten Termin ausgesät und einen detaillierten Anbauplan vorgelegt haben, um den Anspruch auf Vorschuß zu erhalten. Sobald festgestellt ist, daß ein solcher Anspruch besteht, wird der Vorschuß ausgezahlt. Der Vorschuß dient dazu, Erlösausfälle der Ernte des dem Jahr der Antragstellung folgenden Wirtschaftsjahrs auszugleichen. Für die steuerliche Gewinnermittlung der Land- und Forstwirte ist demnach wie...