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NV-Bescheinigungen, Echtheitskontrolle
Das Bundesfinanzministerium hat in einem Schreiben an den Bundesverband Deutscher Banken e.V. zur Echtheitskontrolle bei NV-Bescheinigungen näher Stellung genommen.
Gegen die Anerkennung einer NV-Bescheinigung bestehen keine Bedenken, wenn sie
die Unterschrift des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten trägt oder
formularmäßig oder mittels automatischer Einrichtungen erstellt wurde und den Original-Abdruck eines Dienstsiegels trägt (unter Verzicht auf besonderes Wasserzeichen-Papier und/oder Unterschrift) oder
formularmäßig oder mittels automatischer Einrichtungen auf besonderem Wasserzeichen-Papier erstellt wurde (unter Verzicht auf Unterschrift und/oder Dienstsiegel) oder
formularmäßig oder mittels automatischer Einrichtungen erstellt wurde und ein im Buchdruck oder im Laserdruck erstelltes faksimiliertes Dienstsiegel trägt (unter Verzicht auf besonderes Wasserzeichen-Papier, Unterschrift und/oder Original-Abdruck eines Dienstsiegels).
Selbstverständlich muß die NV-Bescheinigung in allen Fällen die erlassende Behörde erkennen lassen.
Die Alternativen a) bis d) werden gleichrangig nebeneinander zugelassen.