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Einkommensteuerliche Behandlung der Gehälter von Bediensteten internationaler Organisationen; hier: Aufwendungen für die Zukunftssicherung
Bezug:
Zwischenstaatliche Organisationen richten oftmals für ihr Personal ein organisationsspezifisches System der sozialen Sicherheit ein, das aufgrund der für die Organisation geltenden Statusbestimmungen an die Stelle der nationalen Sozialversicherungsvorschriften treten kann. In diesen Fällen haben die Bediensteten regelmäßig für den Erwerb von Ruhegehaltsansprüchen sowie von Kranken- und Unfallversicherungsschutz entweder Gehaltskürzungen hinzunehmen oder Pflichtbeiträge zu leisten, die nach der Höhe des Gehalts bemessen und von den Organisationen in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber einbehalten und – sofern die Organisation die Leistungen später nicht selbst erbringt – an einen Versicherungsträger abgeführt werden.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zur Frage der steuerlichen Berücksichtigung solcher Aufwendungen wie folgt Stellung genommen:
§ 10 Abs. 2 Nr. 2 EStG verlangt als Voraussetzung für den Abzug von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben, daß sie nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Ein solcher Zusammenhang ist in den Fällen gegeben, in denen die von einer...