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Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Luftfahrtunternehmen im Verhältnis zum Sudan
Bezug: Bezug: Ihr Schreiben vom 23. Juni 1983 – 511 – 551.20 SUD –
§ 49 Abs. 4 EStG sieht eine Steuerbefreiung ausländischer Verkehrsunternehmen in der Bundesrepublik Deutschland vor, wenn deren Sitzstaat deutschen Verkehrsunternehmen eine entsprechende Steuerbefreiung gewährt. Die Vorschrift knüpft damit an das bloße Vorliegen der Gegenseitigkeit an, ohne bestimmte Formerfordernisse hierfür aufzustellen. Mit der sudanesischen Antwortnote vom sind die Voraussetzungen für die gegenseitige Steuerbefreiung der Luftverkehrsunternehmen geschaffen. Von einem förmlichen Austausch unterzeichneter Noten kann deshalb abgesehen werden.