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BMF - IV C 6-S 1301 Span-6/82 BStBl 1982 I S. 372

Besteuerung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Spanien

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bei Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Spanien für die Behandlung der Einkünfte aus einem in Spanien belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb folgendes:

Nach Artikel 23 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. ee DBA wird bei Einkünften aus unbeweglichem Vermögen, sofern dieses Vermögen nicht zu einer in Spanien belegenen Betriebstätte tatsächlich gehört, eine Doppelbesteuerung durch Anrechnung der spanischen Steuer auf die deutsche Steuer vermieden. Bei Einkünften aus unbeweglichem Vermögen, das zu einer in Spanien belegenen Betriebstätte tatsächlich gehört, ist dagegen nach Artikel 23 Abs. 1 Buchst. a DBA die Freistellungsmethode vorgesehen.

Einkünfte aus einem in Spanien belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb sind jedoch nicht von der deutschen Steuer freizustellen, vielmehr ist bei dieser Art von Einkünften eine spanische Steuer auf die deutsche Steuer anzurechnen. Diese Auslegung ist darin begründet, daß ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb nicht „eine in Spanien belegene Betriebstätte“ darstellt. Die Bestimmung des Begriffs „...

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BMF v. 23.03.1982 - IV C 6-S 1301 Span-6/82

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