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Besteuerung von Schenkungen nach dem deutsch-schweizerischen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaftsteuern von 1931/1959 (DBA 1931/59) und dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlaß- und Erbschaftsteuern von 1978 (DBA 1978)
Die DBA Schweiz von 1931/59 und von 1978 gelten für Nachlaß- und Erbschaftsteuern. Aufgrund des Art. 13 Abs. 2 des DBA 1931/59 und des Art. 12 Abs. 3 DBA 1978 ist mit der eidgenössischen Steuerverwaltung für die Besteuerung von Schenkungen folgende Verständigungsregelung vereinbart worden:
Die für Erbschaftsfälle geltenden Regelungen der beiden Abkommen sind auch für Schenkungen von Geschäftsbetrieben entsprechend anzuwenden. Dies bedeutet:
Bei Anwendung des DBA 1931/59 kann nach Art. 10 das unbewegliche Betriebsvermögen nur im Belegenheitsstaat und nach Art. 1 das übrige Betriebsvermögen nur im Wohnsitzstaat besteuert werden. Bei Anwendung des DBA 1978 kann unbewegliches Betriebsvermögen im Belegenheitsstaat (Art. 5 Abs. 3) und (sonstiges) Betriebsvermögen einer Betriebstätte im Betriebstättenstaat besteuert werden (Art. 6); bei Personengesellschaften ist Art. 6 Abs. 9 zu beachten. Die Doppelbesteuerung ist im Wohnsitzstaat nach Art. 10 zu vermeiden. Das übrige Betriebsvermögen kann nach Art. 8 Abs. 1 nur im Wohnsitzstaat besteuert werden. Bei Ansässigkeit des Erwerbers in der Bundesrepublik Deutschland ist jedoch Art. 8 Abs. 2 anzuwenden.