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BMF - IV C 6-S 1301 Iran-3/77 BStBl 1977 I S. 349

Deutsch-iranisches Doppelbesteuerungsabkommen vom ; hier: Steueranrechnung bei Dividendeneinkünften

Gemäß Artikel 24 Abs. 1 Buchst. c des DBA Iran werden bei der Anrechnung iranischer Steuern auf die deutsche Steuer auch solche Beträge berücksichtigt, die auf Grund von iranischen Wirtschaftsförderungsmaßnahmen nicht entrichtet worden sind, ohne diese Maßnahmen aber zu entrichten wären. Nach Artikel 97 Absatz 1 des iranischen „Direct Taxation Act“ in seiner gegenwärtig geltenden Fassung kann Industrieunternehmen eine Steuerermäßigung zwischen 20 und 100 v.H. der normalerweise von Dividenden zu entrichtenden Steuer für einen Zeitraum von 5 bzw. 10 Jahren gewährt werden.

Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten haben sich gemäß Artikel 24 Abs. 1 Buchst. c letzter Satz DBA Iran. darüber verständigt, daß diese Bestimmung des iranischen Rechts eine Sondermaßnahme im Sinne der eingangs erwähnten Abkommensvorschrift ist.

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BMF v. 10.06.1977 - IV C 6-S 1301 Iran-3/77

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