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BMF - IV C 5-S 1300-64/93

Besteuerung der inländischen Einkünfte von ausländischen Schiffahrts- und Luftfahrtunternehmen aus dem nationalen Verkehr bei Bestehen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung für die Steuer vom Einkommen und vom Vermögen (DBA)

Bis zum Inkrafttreten einer in Aussicht genommenen gesetzlichen Neuregelung für die Besteuerung des Gewinns eines beschränkt Steuerpflichtigen, der bei Bestehen eines Doppelbesteuerungsabkommens durch eine in Deutschland gelegene Betriebsstätte Seeschiffe oder Luftfahrzeuge im nationalen Verkehr betreibt, gilt folgendes:

  • Die dem Artikel 8 des OECD-Musters entsprechenden Vorschriften des DBA sind nicht anwendbar, da der Gewinn nicht im internationalen, sondern im nationalen Verkehr erzielt wird. Die Gewinnzuordnung erfolgt daher nach den Regeln, die dem Artikel 7 des Musterabkommens entsprechen.

  • Da die Regelungen, die dem Artikel 7 des Musterabkommens entsprechen, Vorrang vor dem innerstaatlichen Recht haben, richtet sich die Ermittlung des Gewinns grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln. Dies kann auch zu einem Verlust führen. Der deutschen Besteuerung kann jedoch höchstens der nach § 49 Abs. 3 EStG ermittelte Gewinn zugrunde gelegt werden, da das DBA grundsätzlich die Steuerpflicht weder begründet noch erhöht.

  • Ein Verlustausgleich mit anderen inländischen Einkünften (die in demselben Veranlagungszeitraum erzielt werden) ist nach den allgemeine...

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BMF v. 18.05.1993 - IV C 5-S 1300-64/93

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