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Behandlung von Einnahmen aus partiarischen Darlehen nach den deutschen Doppelbesteuerungsabkommen; hier: Abgrenzung von Einnahmen aus stillen Beteiligungen
Bezug:
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Behandlung der Einnahmen aus partiarischen Darlehen nach den von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen folgendes:
In § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG sind Einnahmen aus partiarischen Darlehen den Einnahmen aus stillen Beteiligungen gleichgestellt. Die Gleichstellung gilt jedoch nicht für Abkommenszwecke. Die Einnahmen aus partiarischen Darlehen können nach dem einzelnen Doppelbesteuerungsabkommen als Zinsen oder - wie Einnahmen aus stillen Beteiligungen, die meist den Dividenden zugeordnet sind - als Dividenden zu behandeln sein. In Einzelfällen (z.B. Artikel 10 Abs. 6 DBA-Schweiz) sind die Einnahmen aus partiarischen Darlehen ausdrücklich zugeordnet. Sind sie nicht ausdrücklich zugeordet, so sind die in dem einzelnen Abkommen enthaltenen Begriffsbestimmungen anzuwenden.
Wenn das Abkommen die Zinsen allgemein als Einnahmen aus Forderungen (Schuldverpflichtungen) bestimmt (z.B. Artikel VII Abs. 2 Buchstabe a DBA-Großbritannien, Artikel VII Abs. 1 DBA-USA), sind Einnahmen aus partiarischen Darlehen abkommensrechtlich den Zinsen zuzuordnen. Voraussetzung ist aber, daß es sich im Einzelfal...