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Oberste Finanzbehörden der Länder - S 0840 BStBl 1990 I S. 253

Aufzeichnungspflicht und Geschäftsprüfung der Lohnsteuerhilfevereine

Es wird gebeten, allen Lohnsteuerhilfevereinen, die ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung im Oberfinanzbezirk haben ein Schreiben nach folgendem Muster zu übersenden:

Betr.:Aufzeichnungspflicht und Geschäftsprüfung der Lohnsteuerhilfevereine:

Schwerpunkte der Prüfung und Inhalt des Prüfungsberichts

Geschäftsprüfer

Wesentlicher Inhalt der den Mitgliedern bekanntzugebenden Prüfungsfeststellungen

Sehr geehrter Vereinsvorstand!

Nach § 22 Abs. 1 und 7 Steuerberatungsgesetz (StBerG) haben die Lohnsteuerhilfevereine innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres eine Geschäftsprüfung vornehmen zu lassen. Der Geschäftsprüfer hat dem Vorstand des Lohnsteuerhilfevereins unverzüglich schriftlich über das Ergebnis der Prüfung zu berichten (§ 22 Abs. 6 StBerG). Eine Abschrift des vollständigen Prüfungsberichts ist innerhalb eines Monats nach dessen Erhalt der zuständigen Oberfinanzdirektion zuzuleiten. Außerdem hat der Lohnsteuerhilfeverein den wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen den Mitgliedern innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichts schriftlich bekanntzugeben.

Zum Umfang der Geschäftsprüfung und zum Inhalt des Prüfungsberichts sowie zur Bestellung der Geschäftsprüfer und...BStBl 1989 I S. 228

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Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 31.05.1990 - S 0840

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