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Einkommensteuer | Überlassung des kommerzialisierbaren Teils des Namensrechts einer natürlichen Person
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts einer natürlichen Person stellt unabhängig davon, ob er zivilrechtlich (endgültig) übertragbar ist, ertragsteuerrechtlich ein Wirtschaftsgut dar. (2) Der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts ist kein bloßes Nutzungsrecht und daher einlagefähig (Abgrenzung zum Beschluss des Großen Senats des , BStBl 1988 II S. 348). (3) Vom Einlagewert des kommerzialisierbaren Teils des Namensrechts können AfA vorgenommen werden (Abgrenzung zum Beschluss des Großen Senats des , BStBl 2007 II S. 508).