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Bilanzierung | Passivierung von Filmförderdarlehen
Das
lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Ist ein gewährtes Filmförderdarlehen
nur aus zukünftigen Verwertungserlösen zu bedienen, erstrecken sich die
Rückzahlungsverpflichtungen aus diesem Darlehen nur auf künftiges Vermögen. Das
Darlehen unterfällt dann dem Anwendungsbereich des
§ 5 Abs. 2a
EStG (Ansatzverbot). (2) Die Regelung des
§ 5 Abs. 2a
EStG betrifft auch den (weiteren) Ansatz „der Höhe
nach“, nachdem tilgungspflichtige Erlöse angefallen sind.
Mit der zu einem Filmförderdarlehen ergangenen Entscheidung konkretisiert der BFH den Anwendungsbereich des in § 5 Abs. 2a EStG geregelten Passivierungsverbots. Die dabei entwickelten Grundsätze sind daher für alle gewinn- oder erlösabhängigen Verbindlichkeiten von Bedeutung.
Die Klägerin, eine ...