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BSG Beschluss v. - B 13 R 3/18 S

Instanzenzug: SG Duisburg Az: S 53 R 712/17

Gründe

I

1Die Klägerin hat sich mit einem am beim BSG eingegangenen Schreiben vom "Beschwerdeanzeige gegen das Sozialgericht Duisburg" an das BSG gewandt, sich "zu den laufenden Verfahren mit Verdacht auf Befangenheit" der Richterinnen Benson und Molesch geäußert und um "Prüfung des Sachverhalts und weitere Veranlassung" gebeten.

II

21. Das Rechtsschutzgesuch der Klägerin an das BSG ist in entsprechender Anwendung des § 169 S 3 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen, da es nicht statthaft ist. Als Rechtsmittelgericht ist das BSG darauf beschränkt, bereits ergangene rechtsmittelfähige Urteile (oder Beschlüsse nach § 153 Abs 4, § 158 SGG) der vorinstanzlichen Gerichte zu kontrollieren. Eine mit einem Rechtsmittel zum BSG anfechtbare Entscheidung liegt jedoch nicht vor. Auch eine Entscheidung über Ablehnungsgesuche wegen Besorgnis der Befangenheit gegen Richter an den Sozialgerichten unterfällt nicht der Zuständigkeit des BSG.

32. Überdies müssen sich Beteiligte vor dem BSG regelmäßig durch zugelassene Prozessbevollmächtigte vertreten lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Auch dieses Erfordernis hat die Klägerin nicht beachtet.

43. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2019:260219BB13R318S0

Fundstelle(n):
SAAAH-33145