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Abzugsverbot für Geldbußen
Fallen Bußgelder für Kartellabsprachen unter § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG?
[i]Cremer, Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, Kontierungslexikon, NWB QAAAG-51443 Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 1 EStG darf eine festgesetzte Geldbuße den Gewinn nicht mindern. Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Ertragsteuern, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen wurden. Ob dies auch für eine vom Bundeskartellamt verhängte Kartellgeldbuße gilt, hat der BFH jüngst entschieden (, NWB GAAAH-31286).
I. Bußgeld wegen unerlaubter Kartellabsprachen
[i]Sachverhalt im EntscheidungsfallIm Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen die Klägerin, eine AG, wegen unerlaubter Kartellabsprachen unterrichtete das Bundeskartellamt die AG anlässlich eines Angebots zur einvernehmlichen Verfahrensbeendigung über seine Absicht, ihr gegenüber ein Bußgeld festzusetzen. Im Jahr nach der Unterrichtung verhängte das Bundeskartellamt das Bußgeld in der angedrohten Höhe. Die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils ordnete es nicht an. Der Zumessung des Bußgeldes lagen die Leitlinien für die Bußgeldzumessung in Kartellordnungswidrigkeitenverfahren zugrunde. Die AG bildete in ihrer Bilanz des Streitjahres wegen des angedrohten Kartellbußgeldes eine entsprechende handelsr...