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Lexikon - Stand: 29.05.2024

Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder

Udo Cremer

Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.

Zusammenfassung

Nicht alle betrieblich veranlasste Ausgaben dürfen den steuerlichen Gewinn mindern. Dazu gehören u. a. auch die Geldbußen sowie die Ordnungs- und Verwarnungsgelder.

1. Welche Konten werden im SKR 03, SKR 04 oder IKR benötigt?

1.1 SKR 03


Tabelle in neuem Fenster öffnen
HGB-Posten
Konto-Nr.
Bezeichnung
Sonstige betriebliche Aufwendungen
4655
Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben aus Werbe- und Repräsentationskosten
4900
Sonstige betriebliche Aufwendungen

1.2 SKR 04


Tabelle in neuem Fenster öffnen
HGB-Posten
Konto-Nr.
Bezeichnung
Sonstige betriebliche Aufwendungen
6645
Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben aus Werbe- und Repräsentationskosten
6300
Sonstige betriebliche Aufwendungen

1.3 IKR


Tabelle in neuem Fenster öffnen
HGB-Posten
Konto-Nr.
Bezeichnung
6860
Bewirtung und Präsentation
6940
Sonstige Aufwendungen

2. Rechtsgrundlagen

§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB, § 4 Abs. 4 EStG, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 8 Abs. 1 EStG, § 12 Nr. 4 EStG, R 4.13 EStR, § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG, § 10 Nr. 3 KStG, § 7 Satz 1 GewStG, § 56 Abs. 1 OWiG.

3. Wie wird kontiert?

Aufgrund des Beschlusses des BFH hat der Gesetzgeber die Nichtabziehbarkeit von Geldstrafen sowie Geldbußen, Ordnungs- und Verwarnungsgelder, die nach deutschem Recht so bezeichnet sind, gesetzlich geregelt. Von dieser Regelung sind nur eigene Geldbußen, Ordnungs- oder Verwarnungsgelder betroffen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Tat b...

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