Einkommensteuer | Beurteilung von Berufsunfähigkeitsrenten aus einem Vertreterversorgungswerk (FG)
Die Leistungen aus der Rente - hier
Berufsunfähigkeitsrente - aus einem Vertreterversorgungswerk sind als
nachträgliche gewerbliche Einkünfte zu behandeln. Maßgeblich hierfür ist ein
enger wirtschaftlicher Zusammenhang mit der ehemaligen Tätigkeit als
Versicherungsvertreter. Dieser ergibt sich aus der Versorgungszusage des
Versicherungsunternehmens, der Vollfinanzierung der Rente durch dieses ohne
eigene Beitragsleistung, der Bemessung der Rente nach Bestand - unter
Einbeziehung verschiedener Bewertungs- und Umrechnungsfaktoren - und
Tätigkeitsdauer sowie aus dem Umstand, dass in Höhe des Barwerts der Rente ein
Ausgleichsanspruch nicht entsteht ().
Sachverhalt: Der Kläger war bis 2003 als selbständiger Ausschließlichkeitsvertreter für eine AG tätig und erzielte hieraus gewerbliche Einkünfte. Zur Sicherung seiner Alters-, Berufsunfähigkeits-, und Hinterbliebenenversorgung war er Mitglied im Vertreterversorgungswerk (VVW) der AG.
Aus den Bestimmungen des VVW ergibt sich, dass hauptberufliche Vertreter nach dem ersten Tätigkeitsjahr eine Festbetragszusage über folgende Versorgungsleistungen erhalten:
ein Altersruhegeld bei Vertragsbeendigung nach Vollendung des 63. Lebensjahres
eine Rente wegen Berufsunfähigkeit.
In Höhe des Barwertes einer vom Vertreter zu beanspruchenden Rente entsteht kein Ausgleichsanspruch.
Im Jahr 2003 wurde der Kläger berufsunfähig und bezog ab diesem Zeitpunkt eine Berufsunfähigkeitsrente gemäß der VVW-Bestimmungen. Die Einkünfte aus der Berufsunfähigkeitsrente wurden vom Kläger als Leibrente erklärt. Das FA behandelte die Einkünfte hingegen als solche aus Gewerbebetrieb.
Das FG Nürnberg führte dazu Folgendes aus:
Die Leistungen aus der (Berufsunfähigkeits-)Rente aus dem Vertreterversorgungswerk sind als nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln.
Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit nach § 24 Nr. 2 EStG liegen dann vor, wenn die Einkünfte in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der ehemaligen Tätigkeit stehen.
Der Zusammenhang der (Berufsunfähigkeits-)Rente aus dem VVW mit der ehemals gewerblichen Tätigkeit des Klägers besteht aufgrund:
der Versorgungszusage der Versicherungsgesellschaft und der Vollfinanzierung durch diese. Denn die (Berufsunfähigkeits-)Rente beruht nicht auf eigener Beitragsleistung des Klägers,
der Bemessung der Rentenbeträge nach Bestand des Vertreters und Tätigkeitsdauer,
des fehlenden Ausgleichsanspruchs.
Die Leistungen aus der (Berufsunfähigkeits-)Rente aus dem VVW sind nicht als Leibrente im Sinne von § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG mit einem Ertragsanteil zu besteuern, da § 22 EStG subsidiär gegenüber den §§ 15 und 24 EStG ist.
Die fehlerhafte Behandlung der Rentenzahlungen in den Vorjahren führt nicht zur Entstehung eines Vertrauenstatbestandes.
Quelle: ; NWB Datenbank (ImA)
Fundstelle(n):
HAAAH-33114