1. Das Bayerische Betreuungsgeld ist anzurechnendes Einkommen im Sinn von §§ 11ff. SGB II.
2. Die Verschiedenbehandlung im Rahmen von § 10 Abs. 5 Satz 2 BEEG von Elterngeld und dem Elterngeld vergleichbaren Leistungen der Länder auf der einen Seite sowie von Betreuungsgeld und dem Betreuungsgeld vergleichbaren Leistungen der Länder auf der anderen Seite verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.
3. Der Umstand, dass im Einzelfall kein Kita-Platz zur Verfügung steht, zieht nicht nach sich, dass das Bayerische Betreuungsgeld zwangsläufig anrechnungsfrei bleiben muss.
Fundstelle(n): PAAAH-33078
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LSG Bayern, Beschluss v. 07.08.2019 - L 9 EG 20/18 BG
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