Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs 1 Nr 6 ZPO
Gesetze: § 48 Abs 1 ArbGG, § 17a Abs 2 S 3 GVG, § 17a Abs 4 S 2 GVG, § 2 Abs 1 Nr 4 Buchst b ArbGG, § 87 Abs 1 Nr 8 BetrVG, § 36 Abs 1 Nr 6 ZPO
Instanzenzug: Az: 63 Ca 7713/17 Beschluss
Gründe
1I. Der Kläger macht Ansprüche aus einer Rentenzusatzversicherung geltend. Er war als Bankkaufmann bei der C AG (Arbeitgeberin) beschäftigt. Diese schloss mit dem Beklagten einen Versicherungsvertrag zugunsten des Klägers. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des Beklagten erwerben sowohl die vertragschließenden Unternehmen als auch die beim Beklagten versicherten Angestellten mit Abschluss des Versicherungsvertrags die Mitgliedschaft. Gemäß § 1 Abs. 2 der Satzung des Beklagten dient er „der Pensions- und Hinterbliebenenversorgung der Angestellten deutscher Banken und weiterer im Finanzdienstleistungsbereich tätiger Unternehmen sowie ihnen verbundener Dienstleistungsunternehmen und dem Betrieb von Geschäften der Verwaltung von Versorgungseinrichtungen“. Die Versicherungsbeiträge erbrachten ausweislich der Verdienstnachweise die Arbeitgeberin des Klägers sowie der Kläger selbst. Durch Beschluss vom hat das Landgericht Krefeld den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Berlin verwiesen. Zur Begründung hat es lediglich ausgeführt, der Rechtsstreit betreffe ein Rechtsverhältnis, welches zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit gehöre.
2Das Arbeitsgericht Berlin hat nach Anhörung der Parteien durch Beschluss vom eine Übernahme des Rechtsstreits abgelehnt und den Rechtsstreit dem Bundesarbeitsgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Es hat ausgeführt, der Verweisungsbeschluss entfalte keine Bindungswirkung, da er keine Begründung enthalte. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen sei nicht gegeben, da der Beklagte keine Sozialeinrichtung iSv. § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b ArbGG sei.
3II. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nicht gegeben. Als zuständiges Gericht in dieser bürgerlich-rechtlichen Streitigkeit ist deshalb das Landgericht Krefeld zu bestimmen.
41. In entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO hat die Bestimmung des zuständigen Gerichts zu erfolgen, wenn dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist. Das ist der Fall, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung eines rechtskräftigen Verweisungsbeschlusses kommt und keines der infrage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten. Zuständig für die Zuständigkeitsbestimmung ist derjenige oberste Gerichtshof des Bundes, der zuerst angegangen wird (vgl. - Rn. 5).
5Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Mit Beschluss vom hat das Landgericht Krefeld den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Berlin verwiesen. Dieses hat die Übernahme des Rechtsstreits mit Beschluss vom abgelehnt und den Rechtsstreit dem Bundesarbeitsgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
62. Das Arbeitsgericht Berlin hat zu Recht angenommen, dass der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Krefeld nicht bindend ist.
7a) Gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG, § 48 Abs. 1 ArbGG sind rechtskräftige Verweisungsbeschlüsse für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, grundsätzlich bindend. Dies gilt nicht, wenn der Beschluss wegen einer krassen Rechtsverletzung offensichtlich unhaltbar ist. Eine solche Rechtsverletzung ist gegeben, wenn der Verweisungsbeschluss entgegen § 17a Abs. 4 Satz 2 GVG nicht mit einer Begründung versehen ist (vgl. - Rn. 6).
8b) Nach diesen Grundsätzen ist der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Krefeld offensichtlich unhaltbar. Der Beschluss ist noch nicht einmal ansatzweise begründet worden. Die vom Landgericht Krefeld gegebene Begründung wiederholt letztendlich nur den selbstverständlichen Rechtssatz, dass ein Rechtsverhältnis, welches zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit gehört, auch dorthin zu verweisen ist. Weshalb dieses Rechtsverhältnis zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit gehört, begründet das Landgericht Krefeld nicht.
93. Zuständig für die vorliegende bürgerlich-rechtliche Streitigkeit ist das Landgericht Krefeld. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b ArbGG gegeben. Denn es handelt sich nicht um eine Rechtsstreitigkeit zwischen einem Arbeitnehmer und einer Sozialeinrichtung des privaten Rechts über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
10a) Der Beklagte ist keine Sozialeinrichtung des privaten Rechts iSd. § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b ArbGG. Der Begriff „Sozialeinrichtung“ iSd. ArbGG entspricht im Wesentlichen dem in § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG verwendeten Begriff. Danach ist der Wirkungsbereich einer Sozialeinrichtung ausdrücklich auf „den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt“ (vgl. ausf. - Rn. 18).
11b) Diese Voraussetzungen erfüllt der Beklagte nicht. Sein Aufgabenbereich beschränkt sich gemäß § 1 Abs. 2 der Satzung nicht allein auf Arbeitnehmer der Arbeitgeberin des Klägers oder der dieser Arbeitgeberin im Konzern verbundenen Unternehmen. Vielmehr sind auch andere Arbeitnehmer und Arbeitgeber des Bankgewerbes Mitglieder des Beklagten. Der Beklagte ist damit keine von der Arbeitgeberin des Klägers oder von mit ihr im Konzernverbund stehenden Unternehmen zum Zweck der Altersversorgung abgesonderte Vermögensmasse. Die nicht miteinander verbundenen Arbeitgeber zahlen vielmehr Beiträge als Mitglied des Beklagten. Mit seinen und den Beitragszahlungen seiner Arbeitgeberin baute der Kläger Versorgungsansprüche gegen den auch für konzernfremde Arbeitgeber und Arbeitnehmer offenstehenden Beklagten auf. Die Leistungsfähigkeit des Beklagten speist sich somit nicht nur aus Beiträgen der Arbeitgeberin des Klägers, sondern aus den Zahlungen vieler weiterer Unternehmen und deren Arbeitnehmern, die in keiner besonderen Nähe zur Arbeitgeberin des Klägers stehen. Es fehlt an einer greifbaren Beziehung zu den einzelnen Arbeitsverhältnissen der Arbeitgeberin des Klägers. Der Beklagte ist daher im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung eher mit einer Direktversicherung vergleichbar, die jedenfalls keine Sozialeinrichtung ist (vgl. ausf. - Rn. 20).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2017:141117.B.9AS8.17.0
Fundstelle(n):
PAAAH-33013