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Die Eintragung von Kaufleuten in das Handelsregister
I. Einleitung
Handelsrecht ist das Sonderrecht der Kaufleute. Wer Kaufmann ist, bestimmen die §§ 1 ff. HGB und eine Reihe handelsrechtlicher Nebengesetze. Wie der Handel dem Wandel unterliegt, ist auch der Kaufmannsbegriff stets entwicklungsfähig. Der Markt erfordert es geradezu. So wurde beispielsweise die letzte große Reform des Handelsrechts erst vor zwei Jahren mit dem Gesetz zur Neuregelung des Kaufmanns- und Firmenrechts und zur Änderung anderer handels- und gesellschaftsrechtlicher Vorschriften v. umgesetzt (Handelsrechtsreformgesetz - HRefG, BGBl 1998 I S. 1474 ff.). Aber auch diese Novelle fand nicht überall Zustimmung.
Während die einen das HRefG gleich als Jahrhundertwerk feierten, gab es bei anderen sofort herbe Kritik. Man sollte der Praxis Zeit lassen, ihre eigenen Erfahrungen zu sammeln. Dieses Gesetz muss sich bewähren (zur Vertiefung: Brune, Überblick über das Handelsrechtsreformgesetz, NWB F. 18 S. 759; Lieb, Probleme des neuen Kaufmannsbegriffs, NJW 1999 S. 35; Schaefer, Das Handelsrechtsreformgesetz nach dem Abschluss des parlamentarischen Verfahrens, DB 1998 S. 1269; Schmidt, HGB-Reform und gesellschaftsrechtliche Gestaltungspraxis, DB 1998 S. 61; ders., Das Handelsrechtsreformgesetz, NJW 1998 S. 2161).