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Verfahrensrecht | Abruf von Adressdaten beim BZSt führt zur Unterbrechung der Zahlungsverjährung (FG)
Ist der Vollstreckungsstelle die aktuelle Anschrift des Steuerpflichtigen nicht bekannt, so handelt es sich bei dem Abruf der beim BZSt gespeicherten Adressdaten des Vollstreckungsschuldners durch die Erhebungsstelle des Finanzamts gemäß § 93 Abs. 7 i.V.m. § 93b AO um eine Wohnsitzermittlung im Sinne des § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AO, die zur Unterbrechung der Zahlungsverjährung führt (; Revision anhängig, BFH-Az. VII R 21/19).
Sachverhalt: Streitig ist u.a., ob es sich bei dem Abruf der beim BZSt gespeicherten Adressdaten des Vollstreckungsschuldners durch die Erhebungsstelle des FA um eine Wohnsitzermittlung i. S. des § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AO handelt, die zur Unterbrechung der Zahlungsverjährung führt.
Hierzu führten die Richter des FG München weiter aus:
Ist der Bearbeiterin der ...