Inanspruchnahme als Haftungsschuldner; faktische Geschäftsführung
Leitsatz
1. Nach Überzeugung des erkennenden Senats hat der Stpfl. vorsätzlich seine Pflichten zur Abgabe der streitigen Umsatzsteuererklärungen
verletzt. Er hat bewusst geschäftlich unerfahrene Dritte als formelle Geschäftsführer installiert in der Absicht, sich so
seinen steuerlichen Pflichten zu entziehen.
2. Die Voraussetzungen des § 35 AO sind erfüllt, wenn eine Person nach außen hin so auftritt, als könne sie umfassend über
fremdes Vermögen verfügen und sie faktisch die Aufgaben eines Geschäftsführers wahrnimmt. Zur Überzeugung des Senats ist durch
eine Vielzahl von Umständen belegt, dass der Stpfl. faktischer Geschäftsführer gewesen ist.
Fundstelle(n): AO-StB 2019 S. 366 Nr. 12 GmbH-StB 2020 S. 23 Nr. 1 IAAAH-32950
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