Leistungen aus Berufsunfähigkeitsrente
aus Vertreterversorgungswerk als nachträgliche gewerbliche Einkünfte
Leitsatz
1. Die Leistungen aus der Rente
- hier Berufsunfähigkeitsrente - aus einem Vertreterversorgungswerk
sind als nachträgliche gewerbliche Einkünfte zu behandeln.
2. Maßgeblich hierfür ist ein
enger wirtschaftlicher Zusammenhang mit der ehemaligen Tätigkeit
als Versicherungsvertreter.
Dieser ergibt sich aus der Versorgungszusage des Versicherungsunternehmens,
der Vollfinanzierung der Rente durch dieses ohne eigene Beitragsleistung,
der Bemessung der Rente nach Bestand - unter Einbeziehung verschiedener
Bewertungs- und Umrechnungsfaktoren - und Tätigkeitsdauer sowie
aus dem Umstand, dass in Höhe des Barwerts der Rente ein Ausgleichsanspruch
nicht entsteht.
Fundstelle(n): ErbStB 2020 S. 10 Nr. 1 LAAAH-32949
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 25.07.2019 - 6 K 1733/18
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