Streitwert bei Verfahren auf Rücknahme
eines Insolvenzantrags bei Fortführung des Insolvenzverfahrens nach
§ 14 Abs. 1 Satz 2 InsO
Leitsatz
1. Wird der Antrag auf Eröffnung
des Insolvenzverfahrens nach vollständigem Ausgleich der Steuerforderungen
nach § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO aufrecht erhalten, richtet sich der Streitwert
für das anschließende Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf
Rücknahme des Insolvenzantrags nach dem Interesse des Antragstellers
an der Vermeidung der gravierenden Folgen der Aufrechterhaltung
des Insolvenzeröffnungs- und sich ggfs. anschließenden Insolvenzverfahrens.
2. Auf den ggfs. im Schätzungswege
ermittelten Ausgangsstreitwert ist für das Anordnungsverfahren ein
Abschlag von (nur) einem Drittel vorzunehmen, weil zwar keine abschließenden
Rechtswirkungen eintreten, in der Regel aber in tatsächlicher Hinsicht ein
endgültiger Rechtszustand herbeigeführt wird.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BAAAH-32948
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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 19.09.2019 - 2 V 121/19