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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 2 V 121/19

Gesetze: GKG § 52 Abs. 1; GKG § 53 Abs. 2 Nr. 1; InsO § 14 Abs. 1 Satz 2

Streitwert bei Verfahren auf Rücknahme eines Insolvenzantrags bei Fortführung des Insolvenzverfahrens nach § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO

Leitsatz

1. Wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach vollständigem Ausgleich der Steuerforderungen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO aufrecht erhalten, richtet sich der Streitwert für das anschließende Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Rücknahme des Insolvenzantrags nach dem Interesse des Antragstellers an der Vermeidung der gravierenden Folgen der Aufrechterhaltung des Insolvenzeröffnungs- und sich ggfs. anschließenden Insolvenzverfahrens.

2. Auf den ggfs. im Schätzungswege ermittelten Ausgangsstreitwert ist für das Anordnungsverfahren ein Abschlag von (nur) einem Drittel vorzunehmen, weil zwar keine abschließenden Rechtswirkungen eintreten, in der Regel aber in tatsächlicher Hinsicht ein endgültiger Rechtszustand herbeigeführt wird.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BAAAH-32948

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Nutzungsdauer:
30 Tage
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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 19.09.2019 - 2 V 121/19

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