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Die kaufmännischen Orderpapiere
I. Einleitung
Die sechs in § 363 HGB genannten Wertpapiere - kaufmännische Anweisung, kaufmännischer Verpflichtungsschein, Konnossement, Ladeschein, Lagerschein und Transportversicherungspolice - haben in der Praxis vor allem im Transportwesen große Bedeutung. Sie können vom Aussteller mit einer Orderklausel versehen werden und werden dadurch zum Orderpapier. Im Gegensatz zu Scheck und Wechsel, die kraft Gesetzes geborene Orderpapiere sind, spricht man deshalb von gekorenen Orderpapieren. Die Bezeichnung kaufmännisch weist darauf hin, daß zumindest der aus dem Papier Verpflichtete Kaufmann sein muß. Im Gegensatz zu Namens- oder Rektapapieren, die durch Abtretung nach §§ 398, 952 BGB übertragen werden, können Orderpapiere durch Indossament übergehen. Dies ermöglicht eine vereinfachte Weitergabe und einen besonderen Schutz des gutgläubigen Erwerbers.
Da Orderpapiere nicht ungefährlich sind, dürfen sie nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen existieren. Man spricht vom numerus clausus der Orderpapiere ( NJW 1978 S. 1854 = WM 1978 S. 900; Heymann/Horn, a. a. O. § 363 Rn. 4, 6); gleiches gilt für Inhaberpapiere. Die Hauptaufgabe der §§ 363-365 HGB ist es ...