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Anfechtungsgegner im Mehrpersonenverhältnis
In Niedersachsen ist die kommunale Gebietskörperschaft, welche nach den niedersächsischen Zuständigkeitsregelungen ermächtigt ist, die auf das Land nach dem Unterhaltsvorschussgesetz übergegangenen Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen, Anfechtungsgegner, wenn sie Zahlungen des Unterhaltsschuldners auf die geleisteten Unterhaltsvorschüsse entgegengenommen hat ( NWB YAAAH-30713).
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der beklagte Landkreis der richtige Anfechtungsgegner und damit passiv legitimiert. Der BGH hat bei der Bestimmung des Anfechtungsgegners im Mehrpersonenverhältnis u. a. die Fallgruppe der Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen und Steuern herausgearbeitet, der der Streitfall n...